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Berufsberatung für Schüler mit arbeitslosen oder aufstockenden Eltern

"Wirtschaftswetter nachgefragt" bei der stellvertretenden Leiterin Presse und Marketing Ilona Mirtschin von der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Die Fragen stellte Angelika Petrich-Hornetz

Hintergrund: Immer wieder gibt es Medienberichte über Schüler, die von Arbeitsagenturen und Jobcentern zu Berufsberatungsgesprächen und sogar zur Vorlage ihrer Zeugnisse, auch mit Androhung von Sanktionen wie Leistungskürzungen, aufgefordert wurden - wenn die Eltern Leistungsbezieher sind. Nach den jüngsten Berichten fragten wir nun direkt bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach.

Wirtschaftswetter: Ein Jobcenter soll laut (jüngsten) Medienberichten zwei 15-jährige Schüler dazu aufgefordert haben, regelmäßig zu Berufsberatungsterminen zu erscheinen, obwohl es sich um Schüler einer weiterführenden Schule handelt und das Abitur angestrebt wird, so dass die beiden Schüler wegen ihres Schulbesuchs noch ein paar Jahre lang dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen werden. Dennoch sollen ihnen Sanktionen wie Leistungskürzungen angedroht worden sein. Wie beurteilen Sie diese Vorgehensweise bzw. die Situation?

Ilona Mirtschin, BA: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist geleitet durch das Prinzip des Förderns und Forderns. Ziel ist es, dass die Hilfebedürftigen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Insbesondere jüngere erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen besonders intensiv betreut werden, um ihnen einen bestmöglichen Start in das Berufsleben zu ermöglichen. Insofern sollen die Jobcenter bei erwerbsfähigen hilfebedürftigen Schülerinnen und Schülern frühzeitig die erforderlichen Schritte wie Berufsberatung und Bewerbungs- sowie Vermittlungsbemühungen einleiten, damit der Übergang von der Schule in den Beruf möglichst nahtlos gestaltet werden kann und den Zielsetzungen des SGB II entsprochen wird.

Dazu begleitet der persönliche Ansprechpartner kontinuierlich den schulischen Werdegang bzw. den Ausbildungsverlauf des Jugendlichen u. a. durch Fragen nach der aktuellen bzw. angestrebten Schul-, Ausbildungs- oder Studienform, nach dem Stand im Berufswahlprozess oder nach dem schulischen Leistungsstand. Auf Grund der frühen Bewerbungsfristen von bis zu einem Jahr vor Beendigung der Schule für betriebliche Ausbildungsstellen ist es sinnvoll, die Jugendlichen ca. ein bis eineinhalb Jahre vor Schulentlassung bzw. Bildungsabschluss zu einem Beratungs- und Informationsgespräch einzuladen. Auch bei dem Wunsch nach einem Hochschulstudium oder einer schulischen Berufsausbildung sollten rechtzeitig, d. h. möglichst in der vorletzten Klassenstufe, entsprechende Informationen und Bewerbungsaktivitäten zusammen mit dem Schüler oder der Schülerin begonnen werden.

Wirtschaftswetter: Welche konkreten Regeln gelten denn nun für Schüler ab 15 Jahren, wenn ihre Eltern Arbeitslosengeld II beziehen - und wie verhalten sie sich richtig, damit sie weiter zur Schule gehen können?

Ilona Mirtschin, BA: Aus den Regelungen zur Zumutbarkeit (§ 10 SGB II) ergibt sich, dass auch nach der Vollzeitschulpflicht keine Arbeit zumutbar ist, wenn der Schüler weiterhin eine allgemeinbildende Schule - also auch eine weiterführende Schule, wie beispielsweise ein Gymnasium - besuchen will. Diese Entscheidung hat das Jobcenter zu akzeptieren (unabhängig wie sich die Schulnoten gestalten bzw. auch in Fällen, wenn eine Wiederholung der Schulklasse erforderlich ist). Im Rahmen der Berufsberatung können jedoch andere Wege aufgezeigt werden.

Wirtschaftswetter: Und welche Regeln gelten für die Jobcenter, welche Maßnahmen sind gegenüber Kindern möglich und welche nicht, wenn die Eltern Leistungsbezieher sind?

Ilona Mirtschin, BA: Die zur Berufsberatung nötigen Einladungen erfolgen mit Rechtsfolgenbelehrungen, da zum Zwecke der Berufsberatung eine allgemeine Meldepflicht besteht (§ 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III). Sofern ein Meldetermin ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen wurde, tritt eine Sanktion nach § 32 SGB IIein. Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.


2013-11-23, Angelika Petrich-Hornetz
Text: ©Angelika Petrich-Hornetz und Gesprächspartnerin Ilona Mirtschin, Pressereferentin der Bundesagentur für Arbeit (BA)
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